Montag, 24. Januar 2011

Die Kündigungsschutzklage ist für Arbeitnehmervertreter eigentlich eine dankbare Sache. Die Anträge stehen in jedem Formularbuch, und eigentlich muss man nur 3 Sätze schreiben, dann hat man den Ball erstmal mit Schwung in das gegnerische Feld zurückgeschlagen.

Da kann man bei der "rechtlichen Bewertung" auch mal daneben greifen:

"1. In dem Vertrauen auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hat mein Mandat ein Haus erworben, für das er monatliche Raten von X Euro bezahlen muss. Würde er in Zukunft kein Entgelt/Lohn/Gehalt mehr beziehen würde er das Anwesen verlieren.

2. Darüber hinaus ist es wohl so, dass mein Mandant mit X Jahren keine Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt hat.

Folglich sind die gestellten Anträge gerechtfertigt."


Unabhängig davon, dass ich aus den ersten 2 Sätzen nicht den gleichen Schluss ziehen würde, das Ganze sicherlich einer gewissen Tragik nicht entbehrt, wird man im Termin wohl man anmerken müssen, dass man da auch selber mal vorher hätte drüber nachdenken können, bevor man den Mist baut.




Freitag, 21. Januar 2011

Netter Versuch ...

Wenn einem Kollegen schreiben die neu auf dem Briefkopf sind, lasse ich in der Regel Milde walten. Häufig sind es Berufsanfänger und schliesslich hat jeder mal angefangen. Also lasse ich folgende Aussage in einem Schreiben der Gegenseite unkommentiert:

"...bitten wir um schriftliche Mitteilung ihres äußersten Angebots."


Nach dem Termin werde die Gegenseite vielleicht auf Monty Pythons "Life of Brian" hinweisen, denn egal was man davon hält, tatsächlich laufen solche Geschichten im arbeitsgerichtlichen Verfahren so:









Dienstag, 18. Januar 2011

Vor lauter Show das Recht vergessen...

Kammertermin für eine verhaltensbedingte Kündigung. Hinten im Saal sitzt eine Gruppe (überwiegend weiblicher) Referendare. Dies nimmt der Kollege der den AN vertritt mit sichtbarer Freude wahr und schmeisst sich mit Schwung in seine Robe.

Nach Aufruf der Sache beginnt seine Show. Er plustert sich auf und wirft erstmal ca. 20 sozialpolitische Aussagen in den Raum. Er "schwebt" zum Richtertisch, lässt sich die vorgelegten Fotos erklären, bittet um Aufnahme völlig unwichtiger Aussagen ins Protokoll, und läuft in Denkerpose zu seinem Platz zurück. Der Vorsitzende rollt schon mit den Augen.

Die geladenen Zeugen werden von ihm mit indiskreten aber  irrelevanten Fragen im Stile einer Gerichtsshow "gegrillt".

Er stellt Anträge, die nichts mit dem Verfahren zu tun haben (und auch nicht geeignet sind, nachher seine Gebühr zu erhöhen). Auch auf mehrfachen Hinweis des Vorsitzenden, dass diese Anträge völlig ungeeignet sind lässt er sich nicht davon abbringen.

Rechtliches bringt er nicht wirklich vor. Nach Beratung der Kammer teilt der Vorsitzende mit, dass bei diesem Sachverhalt nach Ansicht der Kammer eine ao wohl nicht, eine ordentliche wohl schon halten würde. Und macht einen Vergleichsvorschlag, den der Kollege noch um 1000 € nach oben handelt.

Wir machen mit, schließlich entspricht der Betrag etwa 20% von dem, was für diese Sachen an Rückstellungen gebildet worden ist.

Der Kollege jubiliert und schwebt in Robe aus dem Saal.

Ich jubiliere nicht. Ich freue mich mehr so in mich rein.

Und wünsche dem Kollegen, dass der AN nicht noch zu einem anderen Anwalt geht. Denn dann könnte der Kollege schon mal bei seiner Berufshaftpflichtversicherung anrufen.


Montag, 17. Januar 2011

Schutzbehauptung II

...und dann war da noch der Arbeitnehmer, der auf die Frage des Gerichts warum er
Betriebsmittel von seinem Arbeitgeber mitgenommen und auf einer Auktionsplattform im Internet unter seinem privaten Account angeboten habe, Folgendes antwortete:

Er habe den Marktwert der Werkzeuge herausfinden wollen, um zu überprüfen, ob sein Arbeitgeber von seinem Werkzeuglieferanten über den Tisch gezogen wird.



Hm, cleveres Kerlchen. Der hat echt mitgedacht. Damit sein Vergleichswert auch repräsentativ wird hat er sich über 50 Werkzeuge "geborgt" und auf der Plattform angeboten.


Mal sehen, ob er die Story im Kammertermin noch mal erzählt...

Freitag, 14. Januar 2011

Selber groß ...

Geschäftsführer zu Güteterminen mitzunehmen ist immer etwas Besonderes (üblicherweise wird ein Personaler geschickt). Ganz was Feines ist der Typ GF der vom (Arbeits-)Recht keine Ahnung hat, aber gewohnt ist, dass er sagt wo es langgeht. Da kann man vorher soviel Zeit aufwenden ihn einzunorden wie mal will letztendlich gelingt es ihm selten einfach mal die Klappe zu halten oder nur auf Fragen zu antworten und diese Antwort nur auf die gestellte Frage zu beschränken.

So geschehen vor Kurzem in einem Gütetermin zu einer betriebsbedingten Kündigung:

Auf die Frage des Gerichts ob eine gütliche Einigung in Betracht kommt antwortet ein GF vom beschriebenen Typ:

"Nein, dieses Verfahren wird entschieden ! Und wenn wir verlieren, dann finde ich schon eine Möglichkeit den Arbeitnehmer zu beschäftigen".


Naja soviel zur betriebsbedingten Kündigung ...

Immerhin zu seinen Gunsten ist zu sagen, dass er es einem nicht krumm nimmt wenn man ihm sagt, dass ER die Sache verbockt hat.


Donnerstag, 13. Januar 2011

Worte die Bilder malen ...

Da läuft einem heute erst ein Urteil des BGH vom 3.November zum Thema Wertersatz über den Weg.

Stark verkürzt ist das Ergebnis, dass der Verbraucher nach wirksamen Widerrufs eines Fernsabsatzvertrags auch dann keinen Wertersatz für eine Verschlechterung der Kaufsache zahlen muss, wenn diese Verschlechterung lediglich auf einer Prüfung der Sache beruht. Möbel darf man aufbauen und Wasserbetten eben einmal befüllen.

Im entschiedenen Fall hatte der Verbraucher ein Wasserbett "Las Vegas" erstanden und dann den Kaufvertrag wie folgt wiederrufen:

"...leider muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bezüglich des Wasserbettkaufs von meinem Rückgaberecht Gebrauch machen möchte. In den letzten Tagen hatten wir die Möglichkeit dieses ausgiebig zu testen."


What happens in Vegas stays in Vegas.


Urteil des XIII.Zivilsenats vom 3.11.2010 - VIII ZR 337/09

Dienstag, 4. Januar 2011

Ein Schelm wer Böses dabei denkt...

Ein Mandant möchte eine Abteilung schliessen. Eine kleine nur, aber man müssen betriebsbedingt kündigen denn leider kann man die sieben betroffenen Arbeitnehmer (m/w) nirgendwo anders unterbringen. Bei der Besprechung wird schnell klar, dass das mit Aufwand verbunden sein könnte. Warum ?

# 1 Arbeitnehmer ist in der Aktivphase der Altersteilzeit
# 1 Arbeitnehmer ist der Betriebsratsvorsitzende
# 1 Arbeitnehmer ist der stellv. BRV
# 2 Arbeitnehmer sind betrieblich altersgesichert
# 1 Arbeitnehmer ist schwerbehindert
# 1 Arbeitnehmer ist 'normal', aber den will man ja auch behalten, §1 Abs.3 S.2 KSchG

Immerhin ist keiner von denen im letzten halben Jahr in die Abteilung versetzt worden ...

Montag, 3. Januar 2011

Das bisschen Arbeitsrecht ...

...jeder. Zumindest könnte man der manchmal den Eindruck gewinnen, dass diese Ansicht bei vielen Kollegen weit verbreitet ist. Kündigungschutzklagen sind ja nicht zu verlieren und sowieso wird ja eh alles verglichen. Dies führt zu einem breiten Potpourri an kreativen Klagen.

Den Vogel schoss jedoch eine Kollegin ab, die es immerhin geschafft hatte die Anträge richtig aus einem Formularbuch abzuschreiben. Warum Sie allerdings bei der Begründung gemeint hat, diese selber schreiben zu müssen ist mit ein Rätsel. Doch sehen Sie selbst(ungekürzt!):
  

Begründung:


Da mein Mandant in Haft sitzt ist ihm die Klage nicht zugegangen, die Kündigung ist unwirksam.


Ferner enthält die Kündigung keine Begründung, auch aus diesem Grund ist die Kündigung unwirksam.



Die Vorsitzende kommentierte dies im Gütetermin wie folgt:
"Sowas habe ich ja noch nie gesehen. Sie haben mir noch nicht dargelegt, warum ich mich mit dieser Kündigung befassen soll".

Schuster bleib bei deinen Leisten...